Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17179 A/2007
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2006/05/0224
Entscheidungsdatum
24.04.2007
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0209 E 27. November 1995 RS 5
(Hier: Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung, ob für
die Errichtung einer Funkantennenanlage wesentliche bautechnische
Kenntnisse erforderlich seien, im Hinblick auf die Ausmaße der
Anlage nicht notwendig)
Stammrechtssatz
Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, ist Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (hier: zur Frage der Auswirkungen eines Schulbesuches des Kindes von Lehrern bzw Schuldirektoren an der Schule der Eltern für dieses Kind).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050224.X04
Im RIS seit
23.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2006050224_20070424X04