Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
99/06/0202
Entscheidungsdatum
20.06.2001
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
Rechtssatz
Sowohl zu der Frage, ob bei der betreffenden Widmungskategorie von Immissionen, die sich im Rahmen des in dieser Widmung üblichen Ausmaßes halten, überhaupt gesprochen werden kann und welches Ausmaß dabei als üblich anzunehmen wäre bzw. ob durch das Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn zu erwarten ist, bedarf es der Einholung entsprechender Gutachten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060202.X06
Im RIS seit
27.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1999060202_20010620X06