Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
99/06/0169
Entscheidungsdatum
25.10.2000
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
Rechtssatz
Der Umstand, dass auf einem Nachbargrundstück Wohnbauten zulässigerweise errichtet wurden, ändert nichts daran, dass die Errichtung von Stellplätzen auf einem Grundstück nur mit der entsprechenden Widmung zulässig ist (Hinweis E 25.4.1991, 91/06/0050 für den Fall der Errichtung von Parkflächen für einen Abholgroßmarkt auf einem angrenzenden Grundstück).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
JWR_1999060169_20001025X04