Verwaltungsgerichtshof
25.10.2000
99/06/0169
Der Umstand, dass auf einem Nachbargrundstück Wohnbauten zulässigerweise errichtet wurden, ändert nichts daran, dass die Errichtung von Stellplätzen auf einem Grundstück nur mit der entsprechenden Widmung zulässig ist (Hinweis E 25.4.1991, 91/06/0050 für den Fall der Errichtung von Parkflächen für einen Abholgroßmarkt auf einem angrenzenden Grundstück).