Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Geschäftszahl

99/06/0169

Rechtssatz

Der Umstand, dass auf einem Nachbargrundstück Wohnbauten zulässigerweise errichtet wurden, ändert nichts daran, dass die Errichtung von Stellplätzen auf einem Grundstück nur mit der entsprechenden Widmung zulässig ist (Hinweis E 25.4.1991, 91/06/0050 für den Fall der Errichtung von Parkflächen für einen Abholgroßmarkt auf einem angrenzenden Grundstück).