Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0169

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde ein Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf dem Grundstück, auf welches sich auch der nunmehr gegenständliche Antrag bezieht, abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Lage des Bauvorhabens auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück; es liege kein nach Paragraph 25, Stmk ROG im Freiland zulässiges Vorhaben vor. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren wurde um die Bewilligung der Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf demselben Grundstück angesucht. Die im Projekt ebenfalls enthaltenen fünf Grüninseln mit vier Laubbäumen und einer Begrenzung aus heimischen Gehölzen stellen zwar zweifelsohne eine Änderung des Projekts dar, diese ist jedoch nicht von einer solchen Relevanz, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund von einer wesentlichen Änderung des Antrags, die eine neuerliche Entscheidung erforderlich machen würde, gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf die Widmung des Grundstückes als Freiland der Umstand, ob Grünflächen zwischen den Stellplätzen eingeplant werden, für die raumordnungsrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Im Hinblick darauf, dass die Widmungswidrigkeit der Grund für die Abweisung des ersten Ansuchens war, stellt die Änderung in der Dimension (die überdies nur geringfügig ist) keine wesentliche Änderung des Projekts dar, die hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung eine andere Beurteilung erwarten ließe. Aber auch die Planung von Grüninseln ändert nichts daran, dass Abstellplätze im Rahmen der Widmung Freiland unzulässig sind. Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Antragsänderung Modifikation Projektsänderung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1999060169_20001025X03