Die in § 30 Abs 1 lit a Vlbg BauG 1972 angesprochenen Auswirkungen können etwa infolge mangelnder Größe des Baugrundstückes oder einer nicht vorhandenen Abwasserbeseitigung gegeben sein, nicht aber aus einer mangelnden gesicherten Verbindung resultieren. (Hinweis E 16.10.1986, 86/06/0046). Aus § 30 Abs 1 lit a Vlbg BauG 1972 iVm § 4 Vlbg BauG 1972 ist daher kein subjektives öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück abzuleiten.Die in Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 1972 angesprochenen Auswirkungen können etwa infolge mangelnder Größe des Baugrundstückes oder einer nicht vorhandenen Abwasserbeseitigung gegeben sein, nicht aber aus einer mangelnden gesicherten Verbindung resultieren. (Hinweis E 16.10.1986, 86/06/0046). Aus Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 4, Vlbg BauG 1972 ist daher kein subjektives öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück abzuleiten.