Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/06/0178

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 idF 1995/001;

Rechtssatz

Die Kernölerzeugung bzw Kürbiskernerzeugung ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen, wobei auch bei einem solchen Betrieb die Einstufung als (bloßer) landwirtschaftlicher Nebenbetrieb unter den Gesichtspunkten des Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG 1974 nicht schädlich ist (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen

(Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0212).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060178.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998060178_19991125X01

Rechtssatz für 99/06/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0057

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1959 §16 lita;
ROG Slbg 1977 §14 Z1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0178 E 25. November 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz und betreffend § 16 lit a Slbg ROG 1959 und § 14 Z 1 und § 19 Abs 2 Slbg ROG 1977 idF LGBl Nr 1987/57)

Stammrechtssatz

Die Kernölerzeugung bzw Kürbiskernerzeugung ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen, wobei auch bei einem solchen Betrieb die Einstufung als (bloßer) landwirtschaftlicher Nebenbetrieb unter den Gesichtspunkten des Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG 1974 nicht schädlich ist (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen

(Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0212).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060057.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1999060057_20000921X02

Rechtssatz für 2001/06/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/06/0030

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;

Beachte

Hier: Obstanbau bzw. Obstverwertung und -veredelung im Sinne einer Obstbranderzeugung als landwirtschaftliche Nutzung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0178 E 25. November 1999 RS 1 Hier: Der Obstanbau bzw. die Obstverwertung und -veredelung im Sinne einer Obstbranderzeugung ist als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen.

Stammrechtssatz

Die Kernölerzeugung bzw Kürbiskernerzeugung ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen, wobei auch bei einem solchen Betrieb die Einstufung als (bloßer) landwirtschaftlicher Nebenbetrieb unter den Gesichtspunkten des Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG 1974 nicht schädlich ist (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen

(Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0212).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060030.X01

Im RIS seit

29.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2001060030_20020926X01