Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

99/06/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0178 E 25. November 1999 RS 1

(hier ohne den ersten Satz und betreffend Paragraph 16, Litera a, Slbg ROG 1959 und Paragraph 14, Ziffer eins und Paragraph 19, Absatz 2, Slbg ROG 1977 in der Fassung LGBl Nr 1987/57)

Stammrechtssatz

Die Kernölerzeugung bzw Kürbiskernerzeugung ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen, wobei auch bei einem solchen Betrieb die Einstufung als (bloßer) landwirtschaftlicher Nebenbetrieb unter den Gesichtspunkten des Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG 1974 nicht schädlich ist (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen

(Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0212).