Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde im Ergebnis richtig ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231; nach Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 564, läge eine Rechtsverletzung nicht vor, wenn ungeachtet eines aufgetretenen Verfahrensfehlers keine Verletzung in einem subjektiven Recht stattgefunden hat; daher wäre die Vorstellungsbehörde insofern nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt allenfalls ergänzend festzustellen bzw. eine allenfalls mangelhafte Begründung für die Entscheidung der Gemeindebehörde zu ergänzen und das Ergebnis des Verfahrens an Hand der anzuwendenden Rechtslage auf seine inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers zu überprüfen).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X03

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X03