Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X04

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 4 (hier: § 47 Abs 1 LStVwG Stmk idF LGBl Stmk 1973/9).

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X01

Rechtssatz für 99/06/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/06/0006

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060006.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999060006_19990527X01

Rechtssatz für 2006/06/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/06/0084

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0198 E 11. August 1994 RS 4 (Hier mit dem Zusatz am Ende: "Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen nach diesem Erkenntnis ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar.")

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060084.X02

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2006060084_20071023X02