Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich

Norm

BTypV OÖ 1994 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs4;

Rechtssatz

Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg E 17.1.1989, 88/05/0134, VwSlg 12844 A/1989, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie zB die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Absatz 3, des Paragraph eins, OÖ BTypV 1994 zu erfolgen vergleiche hiezu Paragraph eins, Absatz 4, OÖ BTypV 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X03