Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/18/0174
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Index
E000 EU- Recht allgemein
E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §47 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0038 E 24. April 2002 RS 3
Stammrechtssatz
Ein rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassener türkischer Staatsangehöriger ist einem EWR-Bürger nicht gleichzuhalten (Hinweis E 16. 2. 2001, 2000/19//0029,0078, mit ausführlicher Begründung). Unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen kann es daher nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die im § 47 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 geschaffene Möglichkeit für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn dieser Gesetzesbestimmung, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen, nicht auf türkische Staatsangehörige ausgedehnt hat.Ein rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassener türkischer Staatsangehöriger ist einem EWR-Bürger nicht gleichzuhalten (Hinweis E 16. 2. 2001, 2000/19//0029,0078, mit ausführlicher Begründung). Unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen kann es daher nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die im Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 geschaffene Möglichkeit für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn dieser Gesetzesbestimmung, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen, nicht auf türkische Staatsangehörige ausgedehnt hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180174.X02
Im RIS seit
03.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2003180174_20030910X02