Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2003

Geschäftszahl

2003/21/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0038 E 24. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Ein rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassener türkischer Staatsangehöriger ist einem EWR-Bürger nicht gleichzuhalten (Hinweis E 16. 2. 2001, 2000/19//0029,0078, mit ausführlicher Begründung). Unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen kann es daher nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die im Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 geschaffene Möglichkeit für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn dieser Gesetzesbestimmung, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen, nicht auf türkische Staatsangehörige ausgedehnt hat.