Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
98/20/0562
Entscheidungsdatum
21.09.2000
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz
Die Rechtfertigung SAMMLUNG VON GLOCK-PISTOLEN reicht für die Erweiterung der Rechte des Antragstellers dann nicht aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Antragsteller (zu einem früheren Zeitpunkt) als Bedarfsgrund genannter Zweck (hier zB Schutz vor erhöhter Gefährdung wegen des Mitführens größerer Geldbeträge) erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen Fabrikat erfüllt wurde (Hinweis E 29.7.1999, 99/20/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200562.X06
Dokumentnummer
JWR_1998200562_20000921X06