Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
98/20/0562
Die Rechtfertigung SAMMLUNG VON GLOCK-PISTOLEN reicht für die Erweiterung der Rechte des Antragstellers dann nicht aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Antragsteller (zu einem früheren Zeitpunkt) als Bedarfsgrund genannter Zweck (hier zB Schutz vor erhöhter Gefährdung wegen des Mitführens größerer Geldbeträge) erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen Fabrikat erfüllt wurde (Hinweis E 29.7.1999, 99/20/0110).