Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0567

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0567

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0398 E 8. Juni 2000

Rechtssatz

Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass Länderberichte einer Botschaft über die aktuelle politische Lage in einem bestimmten Staat DEN TATSACHEN ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Mangels Vorhandenseins dieser Berichte im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die von der belangten Behörde aus diesen Berichten gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Diese wurden offenbar auch dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde NOTORISCH sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200567.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200567_19990422X02

Rechtssatz für 98/20/0545

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0545

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/22 98/20/0567 2

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass Länderberichte einer Botschaft über die aktuelle politische Lage in einem bestimmten Staat DEN TATSACHEN ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Mangels Vorhandenseins dieser Berichte im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die von der belangten Behörde aus diesen Berichten gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Diese wurden offenbar auch dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde NOTORISCH sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200545.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200545_19990723X02

Rechtssatz für 99/20/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/20/0156

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0567 E 22. April 1999 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass Länderberichte einer Botschaft über die aktuelle politische Lage in einem bestimmten Staat DEN TATSACHEN ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Mangels Vorhandenseins dieser Berichte im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die von der belangten Behörde aus diesen Berichten gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Diese wurden offenbar auch dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde NOTORISCH sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200156.X02

Im RIS seit

04.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1999200156_19990723X02

Rechtssatz für 98/20/0549

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0549

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0567 E 22. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass Länderberichte einer Botschaft über die aktuelle politische Lage in einem bestimmten Staat DEN TATSACHEN ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Mangels Vorhandenseins dieser Berichte im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die von der belangten Behörde aus diesen Berichten gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Diese wurden offenbar auch dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde NOTORISCH sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200549.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200549_20010125X02