Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/20/0549
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0567 E 22. April 1999 RS 2
Stammrechtssatz
Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass Länderberichte einer Botschaft über die aktuelle politische Lage in einem bestimmten Staat DEN TATSACHEN ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Mangels Vorhandenseins dieser Berichte im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die von der belangten Behörde aus diesen Berichten gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Diese wurden offenbar auch dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde NOTORISCH sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der
Wertung einzelner Beweismittel
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung
hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200549.X02
Dokumentnummer
JWR_1998200549_20010125X02