Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn er im Berufungsverfahren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat und - gestützt auf diese Ergebnisse - über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehende, zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0567 ua).