Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0450

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0450

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei einer Desertion aus der Zwangsrekrutierung durch eine die Staatsgewalt nicht (mehr oder noch nicht) tragende Bürgerkriegspartei ist nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen heranzuziehen ist (Hinweis E 19.9.1996, 95/19/0077 ; hier: Hielt die belBeh die Angaben des Asylwerbers über den nach seiner Darstellung offensichtlich von der ihn zwangsrekrutierenden Gruppe gegen ihn gehegten Verdacht der Unterstützung einer gegnerischen Bürgerkriegspartei für zu unsubstantiiert, hätte sie diesfalls gemäß Paragraph 67 d, AVG die näheren Umstände in einer mündlichen Verhandlung aufklären müssen - Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0339 - , zumal der Asylwerber vorbrachte, er habe diese Umstände bei seiner Einvernahme nicht darlegen können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200450.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200450_19990218X02