Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.11.1998, Zl 98/01/0308, dargestellten Erwägungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Bundesasylsenat treffen jedenfalls auch zu, wenn die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall - nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will.