Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/20/0191

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ob einer Person Waffen und Munition vom Strafgericht ausgefolgt wurden, ihr der Bundespräsident eine Geldstrafe erlassen hat und die Person sich nunmehr beruflich weiterbildet, ist für die Subsumtion des Sachverhaltes unter Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 (der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes betrifft) nicht wesentlich. Auch das Argument, es hätte im Verfahren zur Erlassung des Waffenverbotes der (amtswegigen) Einvernahme dieser Person zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bedurft, weil Artikel 6, MRK dies vorschreibe, trifft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200191.X03

Im RIS seit

04.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200191_20000921X03