Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
98/20/0191
Ob einer Person Waffen und Munition vom Strafgericht ausgefolgt wurden, ihr der Bundespräsident eine Geldstrafe erlassen hat und die Person sich nunmehr beruflich weiterbildet, ist für die Subsumtion des Sachverhaltes unter Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 (der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes betrifft) nicht wesentlich. Auch das Argument, es hätte im Verfahren zur Erlassung des Waffenverbotes der (amtswegigen) Einvernahme dieser Person zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bedurft, weil Artikel 6, MRK dies vorschreibe, trifft nicht zu.