Die normative Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gemäß Art 6 Abs 1 des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 besteht in der bindenden Klärung, daß im Einzelfall die vom Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/1980 geforderten Voraussetzungen für die Assoziationsfreizügigkeit eines türkischen Arbeitnehmers in Österreich erfüllt sind (Hinweis E 18. 6. 1998, Zl. 97/18/0648).Die normative Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses 1 aus 1980, des Assoziationsrates vom 19.9.1980 besteht in der bindenden Klärung, daß im Einzelfall die vom Assoziationsratsbeschluß Nr. 1 aus 1980, geforderten Voraussetzungen für die Assoziationsfreizügigkeit eines türkischen Arbeitnehmers in Österreich erfüllt sind (Hinweis E 18. 6. 1998, Zl. 97/18/0648).