Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/18/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/18/0083

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Die Behörde hat den langjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden (hier seit dem Jahr 1970) ebenso wie die Tatsache, daß auch seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben, berücksichtigt und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein "schwerwiegender Eingriff" in sein Privatleben und Familienleben verbunden sei. Wenn die Behörde dennoch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 bejaht, so kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung der strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/0896; E 21.12.1995, 95/18/1313; E 30.1.1997, 97/18/0024; E 6.9.1996, 96/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180083.X02

Im RIS seit

31.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180083_19980421X02

Rechtssatz für 98/18/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14974 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/18/0170

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0171 E 17. September 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 2 (hier: Der Fremde lebt seit 10 Jahren rechtmäßig in Österreich)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat den langjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden (hier seit dem Jahr 1970) ebenso wie die Tatsache, daß auch seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben, berücksichtigt und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein "schwerwiegender Eingriff" in sein Privatleben und Familienleben verbunden sei. Wenn die Behörde dennoch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 bejaht, so kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung der strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/0896; E 21.12.1995, 95/18/1313; E 30.1.1997, 97/18/0024; E 6.9.1996, 96/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180170.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1998180170_19980917X02

Rechtssatz für 98/18/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/18/0279

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 2 (hier: Der Fremde lebt seit ca 10 Jahren in Österreich)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat den langjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden (hier seit dem Jahr 1970) ebenso wie die Tatsache, daß auch seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben, berücksichtigt und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein "schwerwiegender Eingriff" in sein Privatleben und Familienleben verbunden sei. Wenn die Behörde dennoch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 bejaht, so kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung der strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/0896; E 21.12.1995, 95/18/1313; E 30.1.1997, 97/18/0024; E 6.9.1996, 96/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180279.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998180279_19981015X02

Rechtssatz für 99/18/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/18/0123

Entscheidungsdatum

16.04.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 2 (hier: Der Fremde lebt mehr als sechs Jahre in Österreich)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat den langjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden (hier seit dem Jahr 1970) ebenso wie die Tatsache, daß auch seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben, berücksichtigt und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein "schwerwiegender Eingriff" in sein Privatleben und Familienleben verbunden sei. Wenn die Behörde dennoch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 bejaht, so kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung der strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/0896; E 21.12.1995, 95/18/1313; E 30.1.1997, 97/18/0024; E 6.9.1996, 96/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180123.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999180123_19990416X01