Verwaltungsgerichtshof
16.04.1999
99/18/0123
GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 2
(hier: Der Fremde lebt mehr als sechs Jahre in Österreich)
Die Behörde hat den langjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden (hier seit dem Jahr 1970) ebenso wie die Tatsache, daß auch seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben, berücksichtigt und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein "schwerwiegender Eingriff" in sein Privatleben und Familienleben verbunden sei. Wenn die Behörde dennoch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 bejaht, so kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung der strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/0896; E 21.12.1995, 95/18/1313; E 30.1.1997, 97/18/0024; E 6.9.1996, 96/18/0246).