Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EWR-Abk;
FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §9;
  1. FinStrG Art. 1 § 36 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 36 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Bei der Einreise nach Österreich über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Jahre 1994 hat das Grenzzollamt für jeden Reisenden erkennbar - auch wenn im konkreten Fall allenfalls eine Paßkontrolle und Zollkontrolle nicht stattgefunden haben könnte - seine Funktion als Grenzstelle und Zollstelle wahrgenommen und jedem Reisenden mußte bekannt sein, daß auch noch im Jahre 1994 - ungeachtet des Umstandes, daß in anderen Rechtsbereichen durch den EWR-Beitritt Österreichs Änderungen eingetreten sein könnten - Grenzformalitäten und Zollformalitäten bestanden haben, die jedenfalls zu stichprobenweisen Kontrollen geführt haben. Bei dieser Kontrollsituation anläßlich der Einreise über ein Straßenzollamt kann sich ein Reisender auf die im konkreten Fall geltend gemachte entschuldbare Fehlleistung nicht mit Erfolg berufen. (Hier: Der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, wurde wegen einer im November 1994 begangenen Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht nach §36 Absatz eins, FinStrG bestraft.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X09

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X09