Bei einem Verkürzungsbetrag von ca S 23.000,-- kann keine Rede davon sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd § 25 FinStrG nach sich gezogen hat (Hinweis E 27.September 1990, 89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.000,--). Demnach bestand auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen.Bei einem Verkürzungsbetrag von ca S 23.000,-- kann keine Rede davon sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd Paragraph 25, FinStrG nach sich gezogen hat (Hinweis E 27.September 1990, 89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.000,--). Demnach bestand auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen.