Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses ist durch § 47 EStG 1972 bzw EStG 1988 nicht abschließend definiert, sondern wird als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssen (Hinweis E VfGH 1.3.2001, G 109/00). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses ist durch Paragraph 47, EStG 1972 bzw EStG 1988 nicht abschließend definiert, sondern wird als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssen (Hinweis E VfGH 1.3.2001, G 109/00). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.