Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
98/12/0410
Entscheidungsdatum
20.02.2002
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
Norm
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs4 idF 1993/098;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
Rechtssatz
Durch Krankheit (Unfall oder Gebrechen) bedingte Dienstunfähigkeit (medizinischer Aspekt) liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Die Beurteilung dieser Frage obliegt der Dienstbehörde auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X04
Im RIS seit
07.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Dokumentnummer
JWR_1998120410_20020220X04