Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0410

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/12/0410

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs4 idF 1993/098;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Durch Krankheit (Unfall oder Gebrechen) bedingte Dienstunfähigkeit (medizinischer Aspekt) liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Die Beurteilung dieser Frage obliegt der Dienstbehörde auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X04

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120410_20020220X04