Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

98/12/0410

Rechtssatz

Durch Krankheit (Unfall oder Gebrechen) bedingte Dienstunfähigkeit (medizinischer Aspekt) liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Die Beurteilung dieser Frage obliegt der Dienstbehörde auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten.