Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
98/12/0410
Durch Krankheit (Unfall oder Gebrechen) bedingte Dienstunfähigkeit (medizinischer Aspekt) liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Die Beurteilung dieser Frage obliegt der Dienstbehörde auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten.