Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0410

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/12/0410

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z1 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §78 Abs1 idF 1997/072;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Begründung einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil eine dauernde Dienstunfähigkeit - träfe diese Feststellung zu - auch eine (sonstige) Dienstunfähigkeit in sich schließt und außerdem an die beiden nach den Tatbestandsvoraussetzungen zu unterscheidenden Fälle der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 76, Absatz 2, DP/Stmk keine unterschiedlichen Rechtsfolgen geknüpft werden. So ist z.B. nach Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz DP/Stmk in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997, die Wiederaufnahme in den Dienststand durch Ernennung nur zulässig, wenn der Beamte des Ruhestandes im Fall des Paragraph 76, Absatz eins und 2 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X03

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120410_20020220X03