Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
98/12/0410
Die Berufung auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Begründung einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil eine dauernde Dienstunfähigkeit - träfe diese Feststellung zu - auch eine (sonstige) Dienstunfähigkeit in sich schließt und außerdem an die beiden nach den Tatbestandsvoraussetzungen zu unterscheidenden Fälle der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 76, Absatz 2, DP/Stmk keine unterschiedlichen Rechtsfolgen geknüpft werden. So ist z.B. nach Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz DP/Stmk in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997, die Wiederaufnahme in den Dienststand durch Ernennung nur zulässig, wenn der Beamte des Ruhestandes im Fall des Paragraph 76, Absatz eins und 2 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.