Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0410

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/12/0410

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §76 Abs1 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z1 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nicht erforderlich ist für die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit, wie sich aus der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, DP/Stmk rückschließen lässt vergleiche zu einer insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0289). Eine Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgebenden Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu irgendeinem in der Zukunft gelegenen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt reicht - wie sich aus Paragraph 76, Absatz eins, DP/Stmk entnehmen lässt, der gleichfalls bloß auf die Dienstunfähigkeit abstellt - nicht aus, das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X02

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120410_20020220X02