Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

98/12/0410

Rechtssatz

Nicht erforderlich ist für die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit, wie sich aus der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, DP/Stmk rückschließen lässt vergleiche zu einer insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0289). Eine Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgebenden Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu irgendeinem in der Zukunft gelegenen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt reicht - wie sich aus Paragraph 76, Absatz eins, DP/Stmk entnehmen lässt, der gleichfalls bloß auf die Dienstunfähigkeit abstellt - nicht aus, das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit auszuschließen.