Auf Grund der - im Gegensatz zu vielen anderen Richtverwendungen - hinsichtlich des in Frage stehenden Arbeitsplatzes VORSTEHER BZW LEITER EINER GESCHÄFTSSTELLE BEI EINEM BEZIRKSGERICHT nicht individuell-konkret formulierten Richtverwendung kommt dieser jedenfalls in unterschiedlichem Maße doch eine generell-abstrakte Ausschlusswirkung zu. Der Konditionalsatz der in der Anl 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung unter Z 3.3.1. lit f der Verwendungsgruppe A3 (WENN DIESER ARBEITSPLATZ NICHT DER NÄCHSTHÖHEREN VERWENDUNGSGRUPPE ZUGEORDNET WERDEN KANN) bewirkt nämlich, dass der in Frage stehende Arbeitsplatz, wenn er nicht der nächst höheren Verwendungsgruppe (= A2) zugeordnet werden kann, jedenfalls in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3 eingestuft werden muss. Durch die gewählte Formulierung dieser Richtverwendung ist - sofern nicht eine Beurteilung nach § 254 Abs 14 BDG 1979 in Frage kommt - demnach sowohl eine schlechtere Einstufung als auch die Einstufung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A3 ausgeschlossen.Auf Grund der - im Gegensatz zu vielen anderen Richtverwendungen - hinsichtlich des in Frage stehenden Arbeitsplatzes VORSTEHER BZW LEITER EINER GESCHÄFTSSTELLE BEI EINEM BEZIRKSGERICHT nicht individuell-konkret formulierten Richtverwendung kommt dieser jedenfalls in unterschiedlichem Maße doch eine generell-abstrakte Ausschlusswirkung zu. Der Konditionalsatz der in der Anlage eins, zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung unter Ziffer 3 Punkt 3 Punkt eins, Litera f, der Verwendungsgruppe A3 (WENN DIESER ARBEITSPLATZ NICHT DER NÄCHSTHÖHEREN VERWENDUNGSGRUPPE ZUGEORDNET WERDEN KANN) bewirkt nämlich, dass der in Frage stehende Arbeitsplatz, wenn er nicht der nächst höheren Verwendungsgruppe (= A2) zugeordnet werden kann, jedenfalls in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3 eingestuft werden muss. Durch die gewählte Formulierung dieser Richtverwendung ist - sofern nicht eine Beurteilung nach Paragraph 254, Absatz 14, BDG 1979 in Frage kommt - demnach sowohl eine schlechtere Einstufung als auch die Einstufung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A3 ausgeschlossen.