Vor einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in Rede stehenden Produkte Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG sind, ist zu untersuchen, ob sie dem Arzneimittelbegriff des Gemeinschaftsrechts zuzuordnen sind. Ist dies zu bejahen, stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn sie nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.März 1991, Rechtssache C-369/88; Delattre; Slg 1991, I-1487).Vor einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in Rede stehenden Produkte Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG sind, ist zu untersuchen, ob sie dem Arzneimittelbegriff des Gemeinschaftsrechts zuzuordnen sind. Ist dies zu bejahen, stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn sie nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen vergleiche das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.März 1991, Rechtssache C-369/88; Delattre; Slg 1991, I-1487).