Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0369/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0369/79

Entscheidungsdatum

30.05.1979

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1 (Hinweis auf VfGH 27.9.1978, B 244, 252, 255, 268, 287, 310/77)

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000369.X05

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1979000369_19790530X05

Rechtssatz für 1154/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9894 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1154/79

Entscheidungsdatum

28.06.1979

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Beachte

Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH 27. September 1978, B 244/77;

Rechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001154.X01

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1979001154_19790628X01

Rechtssatz für 81/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/10/0028

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1 (hier: Es kommt auf die Umgebung des Standortes an, und zwar so, dass selbst ausgedehnte Grünflächen INMITTEN STARK VERBAUTEN GEBIETES allenfalls NOCH INNERHALB der geschlossenen Ortschaft liegen können.)

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981100028.X01

Im RIS seit

21.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1981100028_19810323X01

Rechtssatz für 81/10/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/10/0154

Entscheidungsdatum

19.04.1982

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981100154.X01

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1981100154_19820419X01

Rechtssatz für 81/10/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/10/0138

Entscheidungsdatum

27.02.1984

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981100138.X01

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1981100138_19840227X01

Rechtssatz für 86/10/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/10/0070

Entscheidungsdatum

20.10.1986

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100070.X02

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1986100070_19861020X02

Rechtssatz für 83/10/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0284

Entscheidungsdatum

15.12.1986

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983100284.X01

Im RIS seit

16.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1983100284_19861215X01

Rechtssatz für 86/10/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/10/0102

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100102.X01

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1986100102_19870209X01

Rechtssatz für 92/10/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0133

Entscheidungsdatum

19.10.1992

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100133.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100133_19921019X01

Rechtssatz für 92/10/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0391

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100391.X01

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100391_19940620X01

Rechtssatz für 93/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0185

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100185_19970317X01

Rechtssatz für 98/10/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0058

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100058.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1998100058_19981019X01

Rechtssatz für 98/10/0411

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0411

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 geschlossene Ortschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100411.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1998100411_19990426X01

Rechtssatz für 99/10/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0017

Entscheidungsdatum

31.05.1999

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100017.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1999100017_19990531X02

Rechtssatz für 98/10/0404

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0404

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100404.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1998100404_20000904X01

Rechtssatz für 99/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/10/0132

Entscheidungsdatum

29.01.2001

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100132.X01

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1999100132_20010129X01