Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1979

Geschäftszahl

1154/79

Rechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

Beachte

Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal:

VfGH 27. September 1978, B 244/77;