Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15921 A/2002
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/10/0065
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0343 E 29. Mai 2000 RS 4
(hier mit folgendem Zusatz: In diesem Sinne lässt der angefochtene
Bescheid auch Darlegungen vermissen, welche das Bild der
Landschaft prägenden Elemente durch die geplanten baulichen
Anlagen optisch nachteilig verändert würden. Vielmehr begnügt sich
der Bescheid mit dem Hinweis, im Einzelnen genannte bauliche
Einrichtungen würden als "deutlich sichtbare" Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes hervor- bzw. "linear und technisch" oder
"als standortsfremdes Element" in Erscheinung treten.)
Stammrechtssatz
Erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (Hinweis E 27.2.1995, 94/10/0176).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100065.X02
Im RIS seit
20.12.2002
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010
Dokumentnummer
JWR_2000100065_20020930X02