Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16167 A/2003
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2002/05/0728
Entscheidungsdatum
16.09.2003
Index
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0315 E 29. Mai 2000 RS 3
Hier nur zweiter Satz.
Stammrechtssatz
Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X08
Im RIS seit
22.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2002050728_20030916X08