Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/10/0315

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;

Rechtssatz

Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100315.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998100315_20000529X03

Rechtssatz für 2002/05/0728

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16167 A/2003

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/05/0728

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0315 E 29. Mai 2000 RS 3 Hier nur zweiter Satz.

Stammrechtssatz

Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X08

Im RIS seit

22.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002050728_20030916X08