Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2002/05/0728

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0315 E 29. Mai 2000 RS 3

Hier nur zweiter Satz.

Stammrechtssatz

Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).