Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15357 A/2000
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
98/10/0149
Entscheidungsdatum
28.02.2000
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine gesetzte Maßnahme einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 8 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 darstellt, hat die Behörde die Maßnahme in der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beschaffenheit zu beurteilen, und nicht in jener Beschaffenheit, die sie durch allfällige Veränderungen in Zukunft möglicherweise erhalten wird (hier: Begrünung einer Aufschüttung).Bei der Beurteilung, ob eine gesetzte Maßnahme einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 darstellt, hat die Behörde die Maßnahme in der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beschaffenheit zu beurteilen, und nicht in jener Beschaffenheit, die sie durch allfällige Veränderungen in Zukunft möglicherweise erhalten wird (hier: Begrünung einer Aufschüttung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100149.X06
Dokumentnummer
JWR_1998100149_20000228X06