Verwaltungsgerichtshof
28.02.2000
98/10/0149
Bei der Beurteilung, ob eine gesetzte Maßnahme einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 darstellt, hat die Behörde die Maßnahme in der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beschaffenheit zu beurteilen, und nicht in jener Beschaffenheit, die sie durch allfällige Veränderungen in Zukunft möglicherweise erhalten wird (hier: Begrünung einer Aufschüttung).