Die Geringfügigkeit der Abänderung des bewilligten Vorhabens durch die Projektänderung zählt nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 6 Stmk NatSchG 1976. Vielmehr darf eine Bewilligung nach dieser Vorschrift nur erteilt werden, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen iSdDie Geringfügigkeit der Abänderung des bewilligten Vorhabens durch die Projektänderung zählt nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG 1976. Vielmehr darf eine Bewilligung nach dieser Vorschrift nur erteilt werden, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen iSd
§ 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 zur Folge hat.Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 zur Folge hat.