Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1999

Geschäftszahl

98/10/0041

Rechtssatz

Die Geringfügigkeit der Abänderung des bewilligten Vorhabens durch die Projektänderung zählt nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG 1976. Vielmehr darf eine Bewilligung nach dieser Vorschrift nur erteilt werden, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen iSd

Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 zur Folge hat.