In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Arbeitgeber über die Voraussetzungen der Beschäftigung von Ausländern liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG ausschließt. Die bloße Erkundigung beim bzw Meldung an den Steuerberater reicht nicht.In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Arbeitgeber über die Voraussetzungen der Beschäftigung von Ausländern liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 2, VStG ausschließt. Die bloße Erkundigung beim bzw Meldung an den Steuerberater reicht nicht.