Auch bei stillen Gesellschaften kann die Gesellschaftseinlage in der Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen (Hinweis Straube in Straube (Hrsg), Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Rz 32 zu § 178). Trifft dies zu, dann erfordert dies eine am Gesamtbild (den tatsächlichen Gesamtumständen) und den wirtschaftlichen Verhältnissen orientierte Abgrenzung vom Dienstvertrag. In dieser Hinsicht kommt es im Wesentlichen auf die zwischen dem Geschäftsinhaber und dem unechten stillen Gesellschafter bestehende Abhängigkeit an. Dabei wird etwa eine zwischen Arbeitsleistung und Entlohnung bestehende (vom Einlagestand unabhängige) Äquivalenz in der Regel für ein Dienstverhältnis sprechen (Hinweis E 10. 04. 1997, 95/09/0354, mit Hinweisen auf die Literatur).Auch bei stillen Gesellschaften kann die Gesellschaftseinlage in der Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen (Hinweis Straube in Straube (Hrsg), Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Rz 32 zu Paragraph 178,). Trifft dies zu, dann erfordert dies eine am Gesamtbild (den tatsächlichen Gesamtumständen) und den wirtschaftlichen Verhältnissen orientierte Abgrenzung vom Dienstvertrag. In dieser Hinsicht kommt es im Wesentlichen auf die zwischen dem Geschäftsinhaber und dem unechten stillen Gesellschafter bestehende Abhängigkeit an. Dabei wird etwa eine zwischen Arbeitsleistung und Entlohnung bestehende (vom Einlagestand unabhängige) Äquivalenz in der Regel für ein Dienstverhältnis sprechen (Hinweis E 10. 04. 1997, 95/09/0354, mit Hinweisen auf die Literatur).