Durch die Konkurseröffnung wurde dem Dienstgeber jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des in der Folge ergangenen Bescheides der belangten Behörde ist aber ausschließlich der Dienstgeber. Nur ihm gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur er ist in der Zustellverfügung als Empfänger genannt. Da dem Dienstgeber durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Berufungsverfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre.