Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0392

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/08/0392

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitslosen eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung vorgeworfen werden kann, erfordert präzise Feststellungen über den diesbezüglichen Verlauf des Vorstellungsgespräches (Hinweis E 17.2.1998, 95/08/0056). So erfordert etwa der mit der Höhe der Gehaltswünsche unter Umständen im Zusammenhang stehende Gesichtspunkt einer Überqualifizierung - die der Arbeitslose seinerseits nicht in einer das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelnden Weise herausstreichen darf - eine entsprechend differenzierende Auseinandersetzung mit den Gründen, die für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung maßgeblich waren (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080392.X05

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1998080392_20001018X05

Rechtssatz für 2003/08/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/08/0248

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0392 E 18. Oktober 2000 RS 5 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitslosen eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung vorgeworfen werden kann, erfordert präzise Feststellungen über den diesbezüglichen Verlauf des Vorstellungsgespräches (Hinweis E 17.2.1998, 95/08/0056). So erfordert etwa der mit der Höhe der Gehaltswünsche unter Umständen im Zusammenhang stehende Gesichtspunkt einer Überqualifizierung - die der Arbeitslose seinerseits nicht in einer das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelnden Weise herausstreichen darf - eine entsprechend differenzierende Auseinandersetzung mit den Gründen, die für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung maßgeblich waren (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080248.X01

Im RIS seit

25.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2003080248_20041020X01