Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

98/08/0392

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitslosen eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung vorgeworfen werden kann, erfordert präzise Feststellungen über den diesbezüglichen Verlauf des Vorstellungsgespräches (Hinweis E 17.2.1998, 95/08/0056). So erfordert etwa der mit der Höhe der Gehaltswünsche unter Umständen im Zusammenhang stehende Gesichtspunkt einer Überqualifizierung - die der Arbeitslose seinerseits nicht in einer das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelnden Weise herausstreichen darf - eine entsprechend differenzierende Auseinandersetzung mit den Gründen, die für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung maßgeblich waren (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0211).