Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0175

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, kann in der Aussage der Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert, weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden. Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080175.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080175_20030319X02